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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern
Beschluss verkündet am 16.02.2005
Aktenzeichen: 1 O 390/04
Rechtsgebiete: VwGO, ZPO


Vorschriften:

VwGO § 166
ZPO § 114
Eine Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach Beendigung des Verfahrens durch Klagerücknahme kann grundsätzlich nicht mehr erfolgen. Ob überhaupt und ggf. unter welchen Voraussetzungen von diesem Grundsatz Ausnahmen zuzulassen sind, braucht anhand des vorliegenden Falles nicht entschieden zu werden.
Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Beschluss

Az.: 1 O 390/04

In der Verwaltungsstreitsache

wegen Anschlussbeitrag

hier: Prozesskostenhilfe

hat der 1. Senat des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern am 16. Februar 2005 in Greifswald

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 23. November 2004 - 4 A 3282/03 -, mit dem der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt wurde, wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

Gründe:

Die nach Zustellung am 29. November 2004 insbesondere innerhalb der Frist des § 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO am 13. Dezember 2004 zulässig eingelegte Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 23. November 2004 hat keinen Erfolg.

Die Klägerin wendet sich mit ihrer Klage gegen die Heranziehung zu einem Anschlussbeitrag für die Schmutz- und Niederschlagswasserbeseitigungsanlage der Stadt G. in Höhe von 8.525,02 €. Die Ablehnung des mit der Klageerhebung gestellten Prozesskostenhilfeantrages der Klägerin hat das Verwaltungsgericht im Rahmen seiner negativen Beurteilung der Erfolgsaussichten der beabsichtigten Rechtsverfolgung im Wesentlichen unter Bezugnahme auf das in dem Parallelverfahren Az. 4 A 1265/02 von ihm nach mündlicher Verhandlung am 08. Juni 2004 gefällte Urteil gestützt. Auf einen anderen Zeitpunkt als den der gerichtlichen Entscheidung habe nach seiner Auffassung nicht abgestellt werden müssen, weil eine Verzögerung der Entscheidung über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht gegeben sei. Das Prozesskostenhilfegesuch habe vor dem 08. Juni 2004 - mangels Vorliegens einer Stellungnahme der Gegenseite - noch keine Entscheidungsreife erlangt gehabt. Unabhängig davon seien mit der Klagebegründung, die auf die Begründung des Eilantrages Bezug genommen habe, keine Rügen zu den Punkten in der Beitragskalkulation erhoben worden, die von den Beklagtenvertretern in dem Termin am 08. Juni 2004 erläutert worden seien.

Unmittelbar nach Zustellung des ablehnenden Beschlusses am 29. November 2004 haben die Prozessbevollmächtigten der Klägerin mit Schriftsatz vom 30. November 2004, bei Gericht am 02. Dezember 2004 eingegangen, die Klage ohne eine Erwähnung ihres Prozesskostenhilfegesuches zurückgenommen. Das Verwaltungsgericht hat daraufhin das Verfahren mit Beschluss vom 15. Dezember 2004 eingestellt.

Die Beschwerde führt nicht zu einer Abänderung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung.

Gemäß § 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO setzt die Gewährung von Prozesskostenhilfe voraus, dass der Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann und die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.

Diese Voraussetzungen sind nach der zwischenzeitlichen Klagerücknahme nicht mehr gegeben. Eine Rechtsverfolgung ist seitens der Klägerin nicht mehr beabsichtigt (vgl. OVG Schleswig, Beschl. v. 28.10.2003 - 3 O 27/03 -, NVwZ-RR 2004, 460; BFH, Beschl. v. 11.09.1984 - VII R 174/82 -, Juris).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ist maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung bei der Entscheidung über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe grundsätzlich der Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (vgl. OVG Greifswald, Beschl. v. 07.11.1995 - 3 O 5/95 -, DVBl. 1996, 114, 115; Beschl. des Senats v. 04.02.2005 - 1 O 388/04 -; OVG Lüneburg, Beschl. v. 27.7.2004 - 2 PA 1176/04 -, DÖV 2005, 34). Trägt ein Gericht, das über einen Prozesskostenhilfeantrag zu entscheiden hat, dem prozesskostenhilferechtlichen Beschleunigungsgebot - aus welchen Gründen auch immer - nicht hinreichend Rechnung, so ist deshalb zwar abweichend von diesem Grundsatz auf den Erkenntnisstand zum Zeitpunkt der Entscheidungs- oder Bewilligungsreife abzustellen (vgl. OVG Greifswald, Beschl. v. 07.11.1995 - 3 O 5/95 -, DVBl. 1996, 114, 115; vgl. auch OVG Greifswald, Beschl. v. 19.01.2005 - 3 O 219/04 - und Beschl. des Senats v. 04.02.2005 - 1 O 388/04 -; VGH Mannheim, Beschl. v. 14.06.2004 - 12 S 571/04 -, VBlBW 2004, 385; OVG Hamburg, Beschl. v. 06.08.2003 - 4 So 3/02 -, NordÖR 2004, 201 - mit zahlreichen weiteren Nachweisen).

Auch wenn das Verwaltungsgericht in Anwendung dieses Maßstabes die Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung im Zeitpunkt seiner Entscheidung nicht unter Bezugnahme auf sein im Parallelverfahren gefälltes Urteil und die dort am 08. Juni 2004 in der mündlichen Verhandlung gewonnenen Erkenntnisse hätte verneinen dürfen, weil bereits im Laufe des Monats April 2004 Entscheidungsreife eingetreten gewesen sein dürfte, kommt vorliegend aber wegen der Rücknahme der Klage eine Anwendung dieser Ausnahme von der grundsätzlichen Maßgeblichkeit des Zeitpunkts der gerichtlichen Entscheidung - nunmehr des Beschwerdegerichts - und damit eine Prozesskostenhilfebewilligung nicht in Betracht.

In Fällen, in denen ein Kläger es - wie vorliegend - in der Hand hatte, das erstinstanzliche Gericht zunächst über seinen Prozesskostenhilfeantrag bzw. das Rechtsmittelgericht über seine Beschwerde gegen einen ablehnenden erstinstanzlichen Beschluss entscheiden zu lassen, bevor er das Verfahren mit einer prozessbeendenden Erklärung zu einem Abschluss bringt, kann die auf Billigkeitserwägungen gestützte ausnahmsweise Maßgeblichkeit des Zeitpunkts der Entscheidungsreife nicht mehr zum Tragen kommen. Im Einzelnen ist hierzu Folgendes auszuführen:

Eine Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach Beendigung des Verfahrens durch Klagerücknahme kann grundsätzlich nicht mehr erfolgen (vgl. OVG Schleswig, Beschl. v. 28.10.2003 - 3 O 27/03 -, NVwZ-RR 2004, 460; OVG Hamburg, Beschl. v. 09.04.2001 - 4 So 18/01 -, NVwZ-RR 2001, 805 - zitiert nach Juris - und vom 24.08.1999 - 4 Bs 89/99 -, NordÖR 2000, 191; OVG Münster, Beschl. v. 30.06.1993 - 25 E 426/93 -, DVBl. 1994, 214; OVG Koblenz, Beschl. v. 25.08.1988 - 13 E 23/88 -, DÖV 1989, 36; VGH München, Beschl. v. 04.12.1986 - 7 C 86.03088 -, BayVBl. 1988, 93; OVG Weimar, Beschl. v. 03.12.1997 - 3 ZO 619/95 -, NVwZ 1998, 866; BFH, Beschl. v. 13.06.1996 - X B 59/96 -, Juris; Beschl. v. 31.05.1990 - IV B 126/89 -, Juris; Beschl. v. 26.08.1987 - VIII S 13/86 -, Juris; Beschl. v. 11.09.1984 - VII R 174/82 -, Juris; OLG München, Beschl. v. 07.04.1995 - 16 WF 695/95 -, Juris; LAG Berlin, Beschl. v. 11.10.1989 - 9 Ta 11/89 -, DB 1989, 2440 - zitiert nach Juris; Pentz, Keine Prozesskostenhilfe nach Erledigung der Hauptsache, NJW 1985, 1820, 1821; Kalthoener/Büttner/Wrobel-Sachs, Prozesskostenhilfe und Beratungshilfe, 3. Aufl., Rn. 420, 423).

Die Gewährung von Prozesskostenhilfe soll es einer bedürftigen Partei im Wege einer sozialen Hilfeleistung ermöglichen, die für die beabsichtigte und erfolgversprechende Rechtsverfolgung erforderlichen Kosten aufzubringen. Dieser Zweck der Prozesskostenhilfe kann nach Beendigung des Rechtsstreits durch Klagerücknahme nicht mehr greifen. Denn in einem solchen Falle sieht sich die bedürftige Partei nicht mehr wegen ihrer Mittellosigkeit, sondern aus anderen, dem Wesen der Prozesskostenhilfe fremden Gründen gehindert, den Prozess erfolgreich zu beenden vgl. (OVG Koblenz, Beschl. v. 25.08.1988 - 13 E 23/88 -, DÖV 1989, 37). Nur solange das Verfahren in der ersten Instanz nicht rechtskräftig abgeschlossen ist, ist die Rechtsverfolgung auch bei beabsichtigter Abgabe einer prozessbeendenden Erklärung zumindest formell noch beabsichtigt. Findet das Verfahren dagegen nach Klagerücknahme seinen Abschluss, ist dies nicht mehr der Fall.

Darüber können insbesondere in den Fällen der Erledigung des Rechtsstreits durch Klagerücknahme vor unanfechtbarer Entscheidung über das Prozesskostenhilfegesuch auch Billigkeitserwägungen nicht hinweg helfen (vgl. OVG Schleswig, Beschl. v. 28.10.2003 - 3 O 27/03 -, NVwZ-RR 2004, 460; OVG Koblenz, Beschl. v. 25.08.1988 - 13 E 23/88 -, DÖV 1989, 36; VGH München, Beschl. v. 04.12.1986 - 7 C 86.03088 -, BayVBl. 1988, 93; BFH, Beschl. v. 13.06.1996 - X B 59/96 -, Juris; Beschl. v. 31.05.1990 - IV B 126/89 -, Juris; Beschl. v. 26.08.1987 - VIII S 13/86 -, Juris; Beschl. v. 11.09.1984 - VII R 174/82 -, Juris; OLG München, Beschl. v. 07.04.1995 - 16 WF 695/95 -, Juris; in der Tendenz auch OVG Münster, Beschl. v. 30.06.1993 - 25 E 426/93 -, DVBl. 1994, 214; Pentz, Keine Prozesskostenhilfe nach Erledigung der Hauptsache, NJW 1985, 1820, 1821; Kalthoener/Büttner/Wrobel-Sachs, Prozesskostenhilfe und Beratungshilfe, 3. Aufl., Rn. 420, 423; a.A. OVG Berlin, Beschl. v. 05.03.1998 - 8 M 9/98 -, NVwZ 1998, 650; VGH Mannheim, Beschl. v. 23.04.2002 - 11 S 119/02 -, VBlBW 2002, 529; OVG Weimar, Beschl. v. 03.12.1997 - 3 ZO 619/95 -, NVwZ 1998, 866; OVG Bautzen, Beschl. v. 16.03.2004 - 5 E 27/04 -, Juris; wohl auch OLG Rostock, Beschl. v. 20.03.2001 - 10 WF 48/01 -, FamRZ 2001, 1468 - zitiert nach Juris - und Kopp/Schenke, VwGO, 13. Aufl., § 166 Rn. 14).

Ein Kläger oder Antragsteller hat es im Falle einer Klagerücknahme regelmäßig in der Hand, den Prozess vor der unanfechtbaren Entscheidung über das Prozesskostenhilfegesuch nicht zu beenden (vgl. OVG Schleswig, Beschl. v. 28.10.2003 - 3 O 27/03 -, NVwZ-RR 2004, 460). Ob hier Konstellationen denkbar sind, in denen ausnahmsweise etwas Anderes zu gelten hat, bedarf angesichts des vorliegenden Verfahrens keiner Entscheidung. Ein Kläger (oder Antragsteller) kann also vor Erklärung der Klagerücknahme die Bescheidung seines Prozesskostenhilfegesuchs bzw. seiner Beschwerde gegen einen ablehnenden erstinstanzlichen Beschluss einfordern. Angesichts dieses Befundes besteht keinerlei Bedürfnis, dem gewissermaßen "voreilig" die Rücknahme der Klage erklärenden Kläger mit Billigkeitserwägungen zu helfen.

Im Falle der Klagerücknahme kann auch dogmatisch nicht auf einen auf Billigkeitserwägungen basierenden Entscheidungsreifezeitpunkt abgestellt werden, weil mit der Rücknahme der Klage das Verfahren unmittelbar und mit Rückwirkung auf den Zeitpunkt der Klageerhebung bzw. rückwirkendem Wegfall der Wirkungen der Rechtshängigkeit beendet worden und als nicht anhängig geworden zu betrachten ist (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 13. Aufl., § 92 Rn. 3). Die Rechtsverfolgung kann deshalb insoweit schon vor dem Zeitpunkt einer etwaigen Entscheidungsreife nicht mehr als beabsichtigt im Sinne von § 114 ZPO betrachtet werden (vgl. OVG Münster, Beschl. v. 30.06.1993 - 25 E 426/93 -, DVBl. 1994, 214).

Darüber hinaus zielen die Billigkeitserwägungen, die eine rückwirkende Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Abstellen auf den Zeitpunkt der Entscheidungsreife erlauben, darauf, die Säumigkeit des Gerichts bei der Bescheidung des Prozesskostenhilfegesuchs und deren negativen, zu Lasten der jeweiligen Kläger gehenden Einfluss auf die Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung auszugleichen. Darum geht es aber im Fall einer Klagerücknahme nicht. Die vorliegend in Rede stehenden Konsequenzen der Klagerücknahme beruhen vielmehr - wie regelmäßig - auf einer autonomen Entscheidung der Klägerin und stehen wie die Klagerücknahme selbst in keinem unmittelbar ursächlichen Zusammenhang mit einer etwaigen Säumigkeit des Gerichts. Für Billigkeitserwägungen im vorstehenden Sinne ist deshalb kein Raum.

Selbst wenn man hypothetisch solche Billigkeitserwägungen hinsichtlich der Klagerücknahme für zulässig erachtete, würden diese der Beschwerde im Übrigen nicht zum Erfolg verhelfen. Denn nach dem insoweit maßgeblichen Verfahrensablauf - Bitte um Bescheidung des Prozesskostenhilfegesuchs mit Schriftsatz vom 04. August 2004, ablehnender Beschluss vom 23. November 2004, Eingang der Klagerücknahme am 02. Dezember 2004, Eingang der Beschwerde beim Verwaltungsgericht am 13. Dezember 2004, Eingang des Beschwerdeverfahrens beim Oberverwaltungsgericht am 28. Dezember 2004 - kann es im Hinblick auf die Klagerücknahme bzw. den Zeitpunkt derselben vorliegend nur um die Frage gehen, ob von einer säumigen Behandlung der Beschwerde durch den Senat auszugehen ist, die aus Gründen der Billigkeit dazu Veranlassung geben könnte, die Klagerücknahme außer Acht zu lassen. Von einer derart säumigen Behandlung der Beschwerde durch den Senat kann schon deshalb offenkundig nicht die Rede sein, weil die Klagerücknahme vor der Beschwerdeeinlegung erfolgte (der BFH betrachtet in einem derartigen Fall in ständiger Rechtsprechung eine Beschwerde als unzulässig, weil das zugehörige Hauptsacheverfahren wegen Klagerücknahme nicht an den BFH gelangen kann, vgl. BFH, Beschl. v. 13.06.1996 - X B 59/96 -, Juris).

Billigkeitserwägungen sind - ohne dass es darauf noch ankäme - hier auch schon deshalb nicht anzustellen, weil es zumindest erforderlich gewesen wäre, dass die Klägerin mit einer vor Klagerücknahme erfolgenden Beschwerdeeinlegung deutlich gemacht hätte, sie halte an ihrem Prozesskostenhilfegesuch fest. Allenfalls dann wäre im Ansatz denkbar, dass die Klägerin alles ihr Zumutbare getan hätte, um eine Entscheidung des Beschwerdegerichts über das Prozesskostenhilfegesuch vor einer Klagerücknahme zu erreichen.

Abschließend stehen Gründe der Prozessökonomie derartigen Billigkeitserwägungen in einer Konstellation wie der vorliegenden entgegen, da sich das Beschwerdegericht sonst trotz Beendigung des Rechtsstreits erstmalig in die Sache und ggf. komplexe Prägen der wirtschaftlichen Verhältnisse der Partei einarbeiten müsste.

Soweit der Senat in seinem Beschluss vom 27. Oktober 2003 - 1 O 101/03 - trotz Klagerücknahme auf den Zeitpunkt der Entscheidungsreife abgestellt hat, war dies im Hinblick auf die dortige Zurückweisung der Beschwerde mangels Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung in der Sache nicht entscheidungserheblich bzw. entscheidungstragend.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, § 166 VwGO i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Ende der Entscheidung

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